Turnstand

Art. 29

Dringend zu fassende Beschlüsse über turnerische Fragen sowie Beteiligungen an Anlässen können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Zum Tumstand werden nur die Aktiv-, die turnenden Freiund Ehrenmitglieder eingeladen. Von den bezüglichen Beschlüssen ist an der nächsten Vereinsversammlung durch das Protokoll Kenntnis zu geben.

Art. 30

Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Präsident, Oberturner (Vizepräsident), Aktuar, Kassier, Materialverwalter. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten. Weitere Vorstandsmitglieder wählt der Verein und bestimmt deren Funktion.

Art. 31

Der Vorstand vertritt den Turnverein nach aussen. Der Präsident unterzeichnet grundsätzlich allein. Im Verhinderungsfalle zeichnet der Oberturner, Aktuar und Kassier zu zweien Rechtsverbindlich.

Art. 32

Der Vorstand hat im besonderen folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Handhabung der Statuten und Regtemente

b) Vorberatung und Vorlage aller durch den Verein und die Vereinsversammlung zu erledigende Geschäfte und die Vollziehung der Beschlüsse.

c) Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung und die Bekanntgabe ihrer Geschäftsordnung.

d) Verwaltung der Vereinkasse.

Dringliche, in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallende Geschäfte kann der Vorstand von sich aus erledigen. Von solchen Geschäften ist die nächste Vereinsversammlung durch das Protokoll in Kenntnis zu setzen.

Art. 33

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder inklusive Präsident oder Vizepräsident beschlussfähig. Über die Verhandlung muss das Protokoll geführt werden.